- Abbruchkosten
- I. Handelsrecht:1. Grundsätzlich sind A. Aufwendungen in der Periode ihres Anfalls, und zwar – je nach Zuordnung des abgebrochenen Vermögensgegenstandes – das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder das außerordentliche Ergebnis belastend (⇡ Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)). In Anlehnung an das steuerliche Aktivierungsgebot wird es für zulässig angesehen, A. als nachträgliche ⇡ Anschaffungskosten beim Gebäudeerwerb mit Abbruchabsicht zu aktivieren, sofern keine neuen Baulichkeiten errichtet werden. Ggf. Saldierung mit ⇡ Abbrucherlösen.- 2. Für A. ist eine ⇡ Rückstellung zu bilden, wenn z.B. vertraglich eine Abbruchverpflichtung für Gebäude auf fremdem Grund und Boden besteht.II. Kostenrechnung:A. sind ⇡ Kosten der Ausmusterung von Anlagen. Traditionell werden sie wie in der externen Rechnungslegung behandelt.III. Steuerrecht:1. Wurde das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben und gehörte das Grundstück schon bei Errichtung des abgerissenen Gebäudes dem jetzigen Eigentümer, so sind im Jahr des Abbruchs die A. und der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes sofort abziehbare ⇡ Betriebsausgaben.- 2. Hat der Steuerpflichtige das Gebäude mit Abbruchabsicht erworben und war das Gebäude technisch oder wirtschaftlich nicht verbraucht, so gehören sein Restbuchwert und die A., wenn der Abbruch mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zu den ⇡ Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsgutes, sonst zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. War das Gebäude im letzten Fall im Zeitpunkt des Erwerbes objektiv wertlos, so entfällt der volle Anschaffungspreis und die A. auf den Grund und Boden. Erwerb mit Abbruchabsicht wird vermutet, wenn ein Gebäude innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb des Grundstücks abgebrochen wird.- 3. Wird der Abbruch eines zum Privatvermögen gehörenden Gebäudes und die Errichtung eines Gebäudes geplant, so gehören der Wert des abgebrochenen Gebäudes und die A. zu den Herstellungskosten des neu zu errichtenden Gebäudes.IV. Versicherungswirtschaft:⇡ Aufräumungs- und Abbruchkosten.
Lexikon der Economics. 2013.